Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1967

Geschäftszahl

1314/66

Rechtssatz

Ein Ausnahmefall ist nicht schon dann anzunehmen, wenn nur die Sachlage in dem in Betracht zu ziehenden Fall irgendwie anders gelegen ist als im Regelfall (Hinweis E 3.3.1965, 638/64).