Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1967

Geschäftszahl

1314/66

Rechtssatz

Gegenüber der Grundregel der Zumutbarkeit des gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsganges fallen nur solche Umstände ins Gewicht, die es unter ganz bestimmten Gesichtspunkten gerechtfertigt erscheinen lassen, dass eine Ausnahme von der Grundregel Platz greift (Hinweis E 20.9.1966, 1204/65).