Verwaltungsgerichtshof
31.05.1967
1314/66
Gegenüber der Grundregel der Zumutbarkeit des gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsganges fallen nur solche Umstände ins Gewicht, die es unter ganz bestimmten Gesichtspunkten gerechtfertigt erscheinen lassen, dass eine Ausnahme von der Grundregel Platz greift (Hinweis E 20.9.1966, 1204/65).