§ 10 Abs 2 Apothekenverpachtungsgesetz, DRGBl. 1935 I S 1445, ist bei verfassungskonformer Auslegung so zu verstehen, daß in Fällen, in denen durch die Verpachtung die Erhaltung der Existenz der Apotheke in Frage gestellt werden würde, eine Ausnahme von dem im § 1 grundsätzlich angeordneten Verpachtungszwang zugelassen werden kann (Hinweis E 5.5.1960, 0816/59, VwSlg 5290 A/1960).Paragraph 10, Absatz 2, Apothekenverpachtungsgesetz, DRGBl. 1935 römisch eins S 1445, ist bei verfassungskonformer Auslegung so zu verstehen, daß in Fällen, in denen durch die Verpachtung die Erhaltung der Existenz der Apotheke in Frage gestellt werden würde, eine Ausnahme von dem im Paragraph eins, grundsätzlich angeordneten Verpachtungszwang zugelassen werden kann (Hinweis E 5.5.1960, 0816/59, VwSlg 5290 A/1960).