Aus dem Sachverhalt ergibt sich nachstehende Folgerung: Die Behörde ist auch dann berechtigt, dem Einschreiter die Vorlage von Urkunden nach § 13 Abs 3 AVG aufzutragen, wenn die Urkunden bereits vorgelegen waren, im Zuge des Verfahrens aber zurückgestellt worden sind.Aus dem Sachverhalt ergibt sich nachstehende Folgerung: Die Behörde ist auch dann berechtigt, dem Einschreiter die Vorlage von Urkunden nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufzutragen, wenn die Urkunden bereits vorgelegen waren, im Zuge des Verfahrens aber zurückgestellt worden sind.