Verwaltungsgerichtshof
19.09.1966
0836/66
Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 63, Absatz eins, der BO für Wien ergibt, dient der Grundbuchauszug einem doppelten Zweck. Einmal soll damit festgestellt werden, wer Eigentümer der zu verbauenden Liegenschaft ist. Zum anderen soll die Behörde durch den Grundbuchsauszug Kenntnis von für die Bauführung bedeutsamen Umständen erhalten.