Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1966

Geschäftszahl

0836/66

Rechtssatz

Abweisung des Antrages auf Aufwandersatz mangels entsprechender

Begründung. Die Bfr stellten folgendes Begehren:"... der belangten

Behörde den Kostenersatz gemäß Paragraphen 47, ff VwGG 1965 mit dem entsprechenden Pauschalbetrag zuzüglich Barauslagen aufzuerlegen."