Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1966

Geschäftszahl

0836/66

Rechtssatz

Was unter einem Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 zu verstehen ist, kann nur der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden.