Die Beschwerdeführerin ist nach der Aktenlage Stellvertreterin (Geschäftsführerin) der "X" Ölfabriksgesellschaft m. b. H. im Sinne des § 3 Abs. 1 GewO, und zwar in Beziehung auf deren in Wien XXII, S-straße 41, etabliertes Erzeugungsgewerbe. Die beiden den Erzeugungsbetrieb betreffenden Gewerbeberechtigungen umfassen die fabriksmäßige Erzeugung von Pflanzenspeisefetten und gehärteten Speisefetten- und -ölen sowie die fabriksmäßige Erzeugung von Speiseöl. Die genannte Gesellschaft ist ferner im selben Standort Inhaberin der Berechtigung zur Ausübung eines Großhandelsgewerbes, dessen Gegenstand u.a. auch der Handel mit Speiseölen und Speisefetten ist.Die Beschwerdeführerin ist nach der Aktenlage Stellvertreterin (Geschäftsführerin) der "X" Ölfabriksgesellschaft m. b. H. im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, GewO, und zwar in Beziehung auf deren in Wien römisch 22 , S-straße 41, etabliertes Erzeugungsgewerbe. Die beiden den Erzeugungsbetrieb betreffenden Gewerbeberechtigungen umfassen die fabriksmäßige Erzeugung von Pflanzenspeisefetten und gehärteten Speisefetten- und -ölen sowie die fabriksmäßige Erzeugung von Speiseöl. Die genannte Gesellschaft ist ferner im selben Standort Inhaberin der Berechtigung zur Ausübung eines Großhandelsgewerbes, dessen Gegenstand u.a. auch der Handel mit Speiseölen und Speisefetten ist.
Mit Straferkenntnis vom 18. Jänner 1965 fand der Wiener Magistrat -Magistratisches Bezirksamt für den XXII. Bezirk - die Beschwerdeführerin für schuldig, sie habe es gemäß § 137 Abs. 1 Gewerbeordnung zu verantworten, daß die genannte Gesellschaft in Tirol, und zwar in der Zeit vom April 1963 bis einschließlich 5. März 1964, durch Dienstnehmer Bestellungen auf (durch die Gesellschaft erzeugtes) Sonnenblumenkernöl bei Personen aufgesucht habe, in deren Geschäftsbetrieb diese Ware Verwendung finde, ohne daß diese Dienstnehmer mit amtlichen Handlungsreisendenlegitimationen ausgestattet gewesen seien. Diesen als erwiesen angenommenen Sachverhalt wertete die Behörde als eine Übertretung nach § 59 Abs. 1 Gewerbeordnung und verhängte über die Beschwerdeführerin wegen dieser Übertretung gemäß § 137 Abs. 1, § 132 lit. d und § 131 Abs. 1 lit. b Gewerbeordnung in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1952, BGBl. Nr. 179, eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 2 Tagen.Mit Straferkenntnis vom 18. Jänner 1965 fand der Wiener Magistrat -Magistratisches Bezirksamt für den römisch 22 . Bezirk - die Beschwerdeführerin für schuldig, sie habe es gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Gewerbeordnung zu verantworten, daß die genannte Gesellschaft in Tirol, und zwar in der Zeit vom April 1963 bis einschließlich 5. März 1964, durch Dienstnehmer Bestellungen auf (durch die Gesellschaft erzeugtes) Sonnenblumenkernöl bei Personen aufgesucht habe, in deren Geschäftsbetrieb diese Ware Verwendung finde, ohne daß diese Dienstnehmer mit amtlichen Handlungsreisendenlegitimationen ausgestattet gewesen seien. Diesen als erwiesen angenommenen Sachverhalt wertete die Behörde als eine Übertretung nach Paragraph 59, Absatz eins, Gewerbeordnung und verhängte über die Beschwerdeführerin wegen dieser Übertretung gemäß Paragraph 137, Absatz eins,, Paragraph 132, Litera d und Paragraph 131, Absatz eins, Litera b, Gewerbeordnung in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1952, Bundesgesetzblatt , Nr. 179, eine Geldstrafe in der Höhe von S 800,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 2 Tagen.
Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung, in deren Ausführung sich die Beschwerdeführerin wie schon bei ihrer Vernehmung als Beschuldigte in der Hauptsache damit gerechtfertigt hatte, sie sei zwar für den Erzeugungsbetrieb, nicht aber für den Handelsbetrieb der Gesellschaft verantwortlich, war kein Erfolg beschieden. Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid vom 22. Dezember 1965 gab das Amt der Wiener Landesregierung der Berufung nicht Folge und bestätigte das Straferkenntnis des Magistrates. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe den objektiven Tatbestand nicht bestritten, sich jedoch dahin verantwortet, daß sie seit Beginn ihrer Tätigkeit ausschließlich mit der technischen Leitung des Betriebes betraut sei und ihr hinsichtlich der kaufmännischen Gestion der Firma und hinsichtlich des Vertriebsapparates keinerlei Befugnis zustehe. Verantwortlicher Geschäftsführer im Sinne der Gewerbeordnung sei sie lediglich für den Erzeugungsbetrieb, nicht hingegen in Beziehung auf die Handelstätigkeit der Gesellschaft. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, die aufgesuchten Bestellungen hätten "Y" Sonnenblumenöl, also ein Erzeugnis der Gesellschaft, zum Gegenstand gehabt, weshalb für diese Tätigkeit die für den - gesamten - Erzeugungsbetrieb verantwortliche Beschwerdeführerin zur Verantwortung zu ziehen gewesen sei. Zur subjektiven Tatseite wurde gesagt, die Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie habe mit Rücksicht auf ihre Befähigung ihr Augenmerk nur auf die Produktion konzentriert, spreche dafür, daß sich die Beschwerdeführerin fahrlässig nicht um die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften beim Absatz der Erzeugnisse gekümmert habe. Die Schuldform der Fahrlässigkeit reiche aber bei der in Betracht kommenden Verwaltungsübertretung aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Ebenso wie im Verwaltungsverfahren bestreitet die Beschwerdeführerin den durch die belangte Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht. Sie meint jedoch, die belangte Behörde habe die verwaltungsstrafrechtliche Haftung der Beschwerdeführerin als der bezüglich der Erzeugung verantwortlichen Geschäftsführerin willkürlich auf den Absatz der erzeugten Waren ausgedehnt; dies ohne Rücksicht auf die Tatsache, daß für den gesamten Warenvertrieb der Gesellschaft ein gewerberechtlicher Stellvertreter, der auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung hiefür trage, vorhanden sei.
Sie stützt diese Auffassung auf die Behauptung, die Verteilung der Produkte der genannten Gesellschaft stelle eine Handelstätigkeit dar. Dies trifft indes weder bei Heranziehung des wirtschaftlichen Begriffes des "Handels" noch in bezug auf den rechtlichen Begriff des "Handelsgewerbes" zu.
Wirtschaftlich gesehen wird unter Handel und daher auch unter dem Begriff der Handelstätigkeit, von dem die Beschwerdeführerin ausgeht, nur die auf Warenaustausch zwischen den einzelnen Wirtschaftsgliedern, d. h. die auf Vermittlung zwischen Erzeugung und Verbrauch von Gütern gerichtete Tätigkeit verstanden (vgl. etwa das 1954 im Krönerverlag Stuttgart erschienene, von Professor Dr. F. Bülow verfaßte "Wörterbuch der Wirtschaft" sowie Dr. Gablers Wirtschaftslexikon, Wiesbaden, 6. Auflage). Nicht zum Handel zu rechnen ist demnach der Absatz bzw. die Verteilung selbst erzeugter Güter an die Verbraucher. Dem rechtlichen Begriff des Handelsgewerbes hinwiederum kann die Verteilung selbst erzeugter Waren gleichfalls nicht zugehören. Dies deshalb nicht, weil davon auszugehen ist, daß sich der Gesetzgeber des Begriffes "Handel(s)" in der von ihm vorgefundenen, dem Begriff nach dem allgemeinen Sprachgebrauch innewohnenden Bedeutung bedient hat. Daß dem so und nicht anders ist, zeigen überdies einige Bestimmungen der Gewerbeordnung, so insbesondere § 38 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes, wonach die Anmeldung eines Handelsgewerbes ....Wirtschaftlich gesehen wird unter Handel und daher auch unter dem Begriff der Handelstätigkeit, von dem die Beschwerdeführerin ausgeht, nur die auf Warenaustausch zwischen den einzelnen Wirtschaftsgliedern, d. h. die auf Vermittlung zwischen Erzeugung und Verbrauch von Gütern gerichtete Tätigkeit verstanden vergleiche , etwa das 1954 im Krönerverlag Stuttgart erschienene, von Professor Dr. F. Bülow verfaßte "Wörterbuch der Wirtschaft" sowie Dr. Gablers Wirtschaftslexikon, Wiesbaden, 6. Auflage). Nicht zum Handel zu rechnen ist demnach der Absatz bzw. die Verteilung selbst erzeugter Güter an die Verbraucher. Dem rechtlichen Begriff des Handelsgewerbes hinwiederum kann die Verteilung selbst erzeugter Waren gleichfalls nicht zugehören. Dies deshalb nicht, weil davon auszugehen ist, daß sich der Gesetzgeber des Begriffes "Handel(s)" in der von ihm vorgefundenen, dem Begriff nach dem allgemeinen Sprachgebrauch innewohnenden Bedeutung bedient hat. Daß dem so und nicht anders ist, zeigen überdies einige Bestimmungen der Gewerbeordnung, so insbesondere Paragraph 38, Absatz eins und 2 dieses Gesetzes, wonach die Anmeldung eines Handelsgewerbes ....
das Recht zum Handel ... in sich begreift, bzw. zum Handel ....
berechtigt, aber auch § 13 a Abs. 1 und 2 des angeführten Gesetzes, die die Richtigkeit dieses Ergebnisses unmittelbar erkennen lassen. Mit jenen Regelungen der Gewerbeordnung, die sich mit den über den Handel im dargelegten Sinne hinausreichenden Berechtigungen eines Handelsgewerbetreibenden befassen - in erster Linie also mit § 38 a GewO -, steht dieses Ergebnis nicht nur in keinem Widerspruch, sondern, und zwar deshalb, in voller Übereinstimmung, weil diese Regelungen zeigen, daß Tätigkeiten dieser Art an sich nicht zum Handel zählen und daher nur infolge ausdrücklicher positiv-rechtlicher Vorschrift in den Berechtigungsumfang eines Handelsgewerbes fallen.berechtigt, aber auch Paragraph 13, a Absatz eins und 2 des angeführten Gesetzes, die die Richtigkeit dieses Ergebnisses unmittelbar erkennen lassen. Mit jenen Regelungen der Gewerbeordnung, die sich mit den über den Handel im dargelegten Sinne hinausreichenden Berechtigungen eines Handelsgewerbetreibenden befassen - in erster Linie also mit Paragraph 38, a GewO -, steht dieses Ergebnis nicht nur in keinem Widerspruch, sondern, und zwar deshalb, in voller Übereinstimmung, weil diese Regelungen zeigen, daß Tätigkeiten dieser Art an sich nicht zum Handel zählen und daher nur infolge ausdrücklicher positiv-rechtlicher Vorschrift in den Berechtigungsumfang eines Handelsgewerbes fallen.
Aus dem bisher Gesagten folgt, daß das inkriminierte Verhalten nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, in Ausübung einer Handelstätigkeit gesetzt, sondern im Rahmen der beiden durch die "X" betriebenen Erzeugungsgewerbe entfaltet worden ist. Daraus wieder ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin für die Erzeugungsgewerbe grundsätzlich - auf die subjektive Tatseite wird noch einzugehen sein - für eine dem Gesetz entsprechende Abwicklung aller jener Vorgänge zu sorgen und für Verletzungen der betreffenden Verwaltungsvorschriften einzustehen hatte, die mit dem Vertrieb der Erzeugnisse der genannten Gesellschaft in Zusammenhang stehen. An ihrer sohin feststehenden Tätereigenschaft ändert es nichts, daß ein nach dem Vorbringen in der Beschwerde besser als die Beschwerdeführerin befähigter und zufolge innerbetrieblicher Kompetenzaufteilung mit allen Agenden des Warenvertriebes betrauter - Geschäftsführer vorhanden ist: Durch all das wird die im § 137 Abs. 1 erster Satz Gewerbeordnung begründete, die gesamte Erzeugungstätigkeit der Gesellschaft umfassende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. Aus den gleichen Gründen ist der gegenüber der belangten Behörde erhobene Vorwurf unberechtigt, sie habe sich über die innerbetriebliche Kompetenzverteilung willkürlich hinweggesetzt, kann doch auch eine solche Vereinbarung oder Anordnung über die Aufteilung betrieblicher Leitungsfunktionen der Beschwerdeführerin die ihr kraft Gesetzes und daher völlig unabhängig vom Umfang der Haftung des für das Handelsgewerbe bestellten Geschäftsführers treffende Verantwortung nicht abnehmen. Schließlich konnte es darauf, ob die Beschwerdeführerin über die für den Warenvertrieb nötigen Kenntnisse verfügt bzw. zur Zeit der Tat verfügt hatte, jedenfalls nicht in dem Sinne ankommen, daß im Falle des Fehlens solcher Kenntnisse ihre Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt wäre.Aus dem bisher Gesagten folgt, daß das inkriminierte Verhalten nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, in Ausübung einer Handelstätigkeit gesetzt, sondern im Rahmen der beiden durch die "X" betriebenen Erzeugungsgewerbe entfaltet worden ist. Daraus wieder ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin für die Erzeugungsgewerbe grundsätzlich - auf die subjektive Tatseite wird noch einzugehen sein - für eine dem Gesetz entsprechende Abwicklung aller jener Vorgänge zu sorgen und für Verletzungen der betreffenden Verwaltungsvorschriften einzustehen hatte, die mit dem Vertrieb der Erzeugnisse der genannten Gesellschaft in Zusammenhang stehen. An ihrer sohin feststehenden Tätereigenschaft ändert es nichts, daß ein nach dem Vorbringen in der Beschwerde besser als die Beschwerdeführerin befähigter und zufolge innerbetrieblicher Kompetenzaufteilung mit allen Agenden des Warenvertriebes betrauter - Geschäftsführer vorhanden ist: Durch all das wird die im Paragraph 137, Absatz eins, erster Satz Gewerbeordnung begründete, die gesamte Erzeugungstätigkeit der Gesellschaft umfassende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. Aus den gleichen Gründen ist der gegenüber der belangten Behörde erhobene Vorwurf unberechtigt, sie habe sich über die innerbetriebliche Kompetenzverteilung willkürlich hinweggesetzt, kann doch auch eine solche Vereinbarung oder Anordnung über die Aufteilung betrieblicher Leitungsfunktionen der Beschwerdeführerin die ihr kraft Gesetzes und daher völlig unabhängig vom Umfang der Haftung des für das Handelsgewerbe bestellten Geschäftsführers treffende Verantwortung nicht abnehmen. Schließlich konnte es darauf, ob die Beschwerdeführerin über die für den Warenvertrieb nötigen Kenntnisse verfügt bzw. zur Zeit der Tat verfügt hatte, jedenfalls nicht in dem Sinne ankommen, daß im Falle des Fehlens solcher Kenntnisse ihre Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt wäre.
Außer ihrer Tätereigenschaft stellt die Beschwerdeführerin auch das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede. Von den in der Beschwerde ohne Trennung zwischen diesen beiden Gesichtspunkten vorgebrachten Argumenten kommen in diesem Zusammenhang jene in Betracht, in denen von der fehlenden innerbetrieblichen Einflußmöglichkeit der Beschwerdeführerin und von ihrer mangelnden Befähigung zur Leitung des Warenvertriebes die Rede ist. Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides darauf verwiesen, daß der gewerberechtlich verantwortliche Geschäftsführer einer gewerblich tätigen juristischen Person auch im Betrieb begangene Ungehorsamsdelikte zu verantworten habe. Eine Schuldlosigkeit des Geschäftsführers im Grunde des § 5 Abs. 1 VStG 1950 könne, so ist dort ausgeführt worden, nur angenommen werden, wenn er Maßnahmen ergriffen habe, die mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Dies wäre hinsichtlich der Beschwerdeführerin dann anzunehmen gewesen, wenn sie der für den betreffenden Teilbereich bestellten Aufsichtsperson die Einhaltung der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften strikte aufgetragen hätte, mit der Befolgung dieser Vorschriften habe rechnen können und deren Einhaltung in zweckentsprechender Weise kontrolliert hätte. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin nicht einmal dartun können, daß sie die Beachtung der übertretenen Verwaltungsvorschrift von der beauftragten Person ausdrücklich verlangt habe. Diesen auf dem Gesetz basierenden und schlüssigen Überlegungen hat die Beschwerdeführerin nichts Entscheidendes entgegensetzen können. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, gelegen in der rechtsirrigen Annahme eines Verschuldens der Beschwerdeführerin, konnte daher der Gerichtshof gleichfalls nicht für gegeben erachten.Außer ihrer Tätereigenschaft stellt die Beschwerdeführerin auch das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede. Von den in der Beschwerde ohne Trennung zwischen diesen beiden Gesichtspunkten vorgebrachten Argumenten kommen in diesem Zusammenhang jene in Betracht, in denen von der fehlenden innerbetrieblichen Einflußmöglichkeit der Beschwerdeführerin und von ihrer mangelnden Befähigung zur Leitung des Warenvertriebes die Rede ist. Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides darauf verwiesen, daß der gewerberechtlich verantwortliche Geschäftsführer einer gewerblich tätigen juristischen Person auch im Betrieb begangene Ungehorsamsdelikte zu verantworten habe. Eine Schuldlosigkeit des Geschäftsführers im Grunde des Paragraph 5, Absatz eins, VStG 1950 könne, so ist dort ausgeführt worden, nur angenommen werden, wenn er Maßnahmen ergriffen habe, die mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Dies wäre hinsichtlich der Beschwerdeführerin dann anzunehmen gewesen, wenn sie der für den betreffenden Teilbereich bestellten Aufsichtsperson die Einhaltung der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften strikte aufgetragen hätte, mit der Befolgung dieser Vorschriften habe rechnen können und deren Einhaltung in zweckentsprechender Weise kontrolliert hätte. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin nicht einmal dartun können, daß sie die Beachtung der übertretenen Verwaltungsvorschrift von der beauftragten Person ausdrücklich verlangt habe. Diesen auf dem Gesetz basierenden und schlüssigen Überlegungen hat die Beschwerdeführerin nichts Entscheidendes entgegensetzen können. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, gelegen in der rechtsirrigen Annahme eines Verschuldens der Beschwerdeführerin, konnte daher der Gerichtshof gleichfalls nicht für gegeben erachten.
Die geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin letztlich darin, daß in dem an sie ergangenen Beschuldigten-Ladungsbescheid die Gesetzesstelle, deren Übertretung man ihr vorwarf, anders als im erstinstanzlichen Straferkenntnis bezeichnet worden war.
In der Tat zeigt die in den Verwaltungsakten erliegende Durchschrift, daß im Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 27. Februar 1964 ebenso wie im Ladungsbescheid vom 10. August desselben Jahres, der zum Zwecke der Bekanntgabe des Ergebnisses der Beweisaufnahme ergangen ist, von einer Übertretung nach § 59 Abs. 2 GewO und nicht nach § 59 Abs. 1 dieses Gesetzes die Rede war. Indessen kann der Verwaltungsgerichtshof der daraus gezogenen Schlußfolgerung nicht beipflichten, es liege in diesem Mangel eine Verletzung des in § 31 VStG statuierten Verbotes der Verfolgung einer Person, gegen die binnen der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Zunächst hat die belangte Behörde mit Recht darauf hingewiesen, daß § 41 VStG nicht zwingend anordnet, daß die als übertreten angesehene Verwaltungsvorschrift in der Beschuldigten-Ladung überhaupt benannt sein müsse. Dies anerkennt die Beschwerdeführerin auch; sie meint aber, die Behörde erster Instanz habe zur geforderten kurzen und deutlichen Bezeichnung der Tat § 59 Abs. 2 GewO herangezogen. Hinsichtlich des im weiteren Verlauf des Verfahrens der Vorschrift des Abs. 1 desselben Paragraphen unterstellten Deliktes sei daher Verjährung eingetreten.In der Tat zeigt die in den Verwaltungsakten erliegende Durchschrift, daß im Beschuldigten-Ladungsbescheid vom 27. Februar 1964 ebenso wie im Ladungsbescheid vom 10. August desselben Jahres, der zum Zwecke der Bekanntgabe des Ergebnisses der Beweisaufnahme ergangen ist, von einer Übertretung nach Paragraph 59, Absatz 2, GewO und nicht nach Paragraph 59, Absatz eins, dieses Gesetzes die Rede war. Indessen kann der Verwaltungsgerichtshof der daraus gezogenen Schlußfolgerung nicht beipflichten, es liege in diesem Mangel eine Verletzung des in Paragraph 31, VStG statuierten Verbotes der Verfolgung einer Person, gegen die binnen der Verjährungsfrist keine Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Zunächst hat die belangte Behörde mit Recht darauf hingewiesen, daß Paragraph 41, VStG nicht zwingend anordnet, daß die als übertreten angesehene Verwaltungsvorschrift in der Beschuldigten-Ladung überhaupt benannt sein müsse. Dies anerkennt die Beschwerdeführerin auch; sie meint aber, die Behörde erster Instanz habe zur geforderten kurzen und deutlichen Bezeichnung der Tat Paragraph 59, Absatz 2, GewO herangezogen. Hinsichtlich des im weiteren Verlauf des Verfahrens der Vorschrift des Absatz eins, desselben Paragraphen unterstellten Deliktes sei daher Verjährung eingetreten.
Demgegenüber zeigt ein Blick auf den die erste, die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung darstellenden Ladungsbescheid vom 27. Februar 1964, daß dort nicht nur die offenbar irrig benannte Gesetzesstelle, sondern auch die Umschreibung des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verhaltens aufscheint. Nach dieser Umschreibung aber, die der gesetzlichen Verpflichtung zur kurzen und deutlichen Bezeichnung der Tat durchaus genügt, konnte kein Zweifel darüber bestehen, der Übertretung welcher Verwaltungsvorschrift die Beschwerdeführerin beschuldigt wurde. Bei dieser Situation kann auch von einer in der Außerachtlassung eingetretenen Verjährung gelegenen inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht die Rede sein.
Es zeigt sich also, daß die vorliegende Beschwerde in jeder Richtung unbegründet ist; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Es zeigt sich also, daß die vorliegende Beschwerde in jeder Richtung unbegründet ist; sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG 1965 sowie auf Art. I, Abschnitt B, Z. 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins,, Abschnitt B, Ziffer 4, 5 und 6 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.
Wien, am 11. Dezember 1968