Verwaltungsgerichtshof
11.12.1968
0271/66
Beim Absatz (Verkauf) selbsterzeugter Waren handelt es sich nicht um eine Handelstätigkeit; für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bei der Entfaltung dieser Tätigkeit durch eine auf die Erzeugung von Waren berechtigte juristische Person haftet daher - bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer (Stellvertreter) iSd Paragraph 3, Absatz eins, GewO - der nur für den Erzeugungsbetrieb bestellte Geschäftsführer.