§ 41 VStG 1950 ordnet nicht zwingend an, daß die als übertreten angesehene Verwaltungsvorschrift in der Beschuldigtenladung benannt sein muß.Paragraph 41, VStG 1950 ordnet nicht zwingend an, daß die als übertreten angesehene Verwaltungsvorschrift in der Beschuldigtenladung benannt sein muß.