Die Vorschrift des § 9 Abs 2 StVO verpflichtet den Fahrzeuglenker nicht unter allen Umständen dazu, vor dem Schutzweg anzuhalten, wenn sich ein Fußgänger auf diesem befindet; Zweck der Vorschrift ist vielmehr, einem solchen Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Nur insoweit kommt dem Fußgänger ein "Vorrang" zu.Die Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 2, StVO verpflichtet den Fahrzeuglenker nicht unter allen Umständen dazu, vor dem Schutzweg anzuhalten, wenn sich ein Fußgänger auf diesem befindet; Zweck der Vorschrift ist vielmehr, einem solchen Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Nur insoweit kommt dem Fußgänger ein "Vorrang" zu.