Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1964

Geschäftszahl

1048/63

Rechtssatz

Für die Annahme des Verzichtes auf den "Vorrang" am Schutzweg müssen konkrete, objektiv wahrnehmbare Reaktionen des Fußgängers auf Grund des sogenannten Augenkontaktes vorliegen, die mit Grund die Annahme rechtfertigen, daß er freiwillig auf die Überquerung der Straße vor dem Passieren des Fahrzeuges verzichtet.