Verwaltungsgerichtshof
30.04.1964
1048/63
Die Vorschrift des Paragraph 9, Absatz 2, StVO verpflichtet den Fahrzeuglenker nicht unter allen Umständen dazu, vor dem Schutzweg anzuhalten, wenn sich ein Fußgänger auf diesem befindet; Zweck der Vorschrift ist vielmehr, einem solchen Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Nur insoweit kommt dem Fußgänger ein "Vorrang" zu.