Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1964

Geschäftszahl

1048/63

Rechtssatz

In allen Fällen, in denen ein Fußgänger, der den Schutzweg bereits betreten hat, bei Fortsetzung seiner beabsichtigten Straßenüberquerung durch das sich nähernde Fahrzeug gehindert oder gefährdet werden könnte, hat der Lenker des Fahrzeuges den "Vorrang" des Fußgängers zu beachten.