Wohl kann einer neuen Entscheidung die Rechtskraftwirkung einer früheren Entscheidung nicht entgegengehalten werden, wenn sich inzwischen eine Änderung des Sachverhalts ergeben hat, doch kann die Änderung der Rechtsansicht oder das Bekanntwerden der Änderung einer Rechtsansicht nicht als eine solche Änderung des Sachverhalts gewertet werden (Hinweis auf E 10.7.1931, A 662/30, E 18.10.1932, A 110/30, E 29.4.1933, A 520/32, Slg 17566/A).