Verwaltungsgerichtshof
06.03.1962
1400/60
Es liegt im Wesen der Rechtskraft, daß nach ihrem Eintritte die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung nicht mehr überprüft werden kann, es sei denn, das Gesetz sähe hiefür besondere Möglichkeiten vor (Hinweis auf E BGH 13.6.1936, A 183/36).