Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.03.1962

Geschäftszahl

1400/60

Rechtssatz

Ist ein von der Behörde erster Instanz zuständigerweise erlassener Bescheid von der Oberbehörde im Berufungsverfahren wegen zu Unrecht angenommener Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufgehoben worden, dann kann diese Behörde nicht neuerdings in derselben Sache einen Bescheid erlassen (Hinweis: Die Unterbehörde ist also an die Rechtsansicht der Oberbehörde gebunden, selbst wenn die Entscheidung der Oberbehörde rechtswidrig war).