Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2003/11/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/11/0005

Entscheidungsdatum

27.02.2004

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E05205000;
E3R E07204020;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
69/02 Arbeitsrecht;

Norm

31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art1 Nr1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art2;
AETR;
AVG §66 Abs4;
AZG §28 Abs3 idF 1994/446;
EURallg;
VStG §24;
VwRallg;
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  5. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. VStG § 24 gültig von 15.08.2018 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  7. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  9. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Reichenhallerstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 19. November 2002, Zlen. UVS 303.5-1/2001-41, UVS 30.5-7/2001-38, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Spruchpunkte 1), 2) und 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den Spruchpunkten 1, 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 4. Dezember 2000 (nur die diesbezüglichen Bestrafungen sind Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gem. Paragraph 9, VStG Verantwortlicher der Firma N GesmbH., in W, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

Die nachfolgenden Arbeitnehmer wurden zu den unten angeführten Zeiten als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht

3.5 t übersteigt, beschäftigt, obwohl

1. Übertretung

Der Arbeitnehmer A wurde als Lenker mit folgenden Lenkzeiten beschäftigt:

Datum: 20.01.2000-22. Jänner 2000, Lenkzeit: 11 Stunden, 55 Min.

Datum: 25.01.2000-27. Jänner 2000, Lenkzeit: 25 Stunden, 56 Minuten

obwohl die Gesamtlenkzeit zwischen täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden bzw.

zweimal pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf.

     Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

     Art. 6 Abs. 1 1 Unterabsatz EG-VO 3820/85

     Geldstrafe: ATS 20.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit

10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

     Gemäß: 28 Abs. 1a Ziff. 4 Arbeitszeitgesetz

2. Übertretung

Sie nicht dafür gesorgt haben, dass der Arbeitnehmer A, nach einer ununterbrochenen Lenkzeit von höchstens

4,5 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einhält.

Lenkzeit ohne Unterbrechung am 20. Jänner 2000 von 6 Stunden 17 Minuten, bei einer Lenkpause von 10 Minuten.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Artikel 7, Absatz eins, u 2 EG-VO 3820/85

Geldstrafe: ATS 3.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß: 28 Absatz eins, a Ziff. 6 Arbeitszeitgesetz BGBl. 461/69

3. Übertretung

dem Arbeitnehmer A keine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden ununterbrochen gewährt wurde, obwohl die tägliche Ruhezeit innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden mindestens elf Stunden zusammenhängend betragen muss, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

Weiters kann an Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten wird, diese Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Abschnitten genommen werden, wobei ein Teil mindestens 8 Stunden betragen muss. Dieser Teil muss am Ende der Ruhezeit liegen. Die übrigen Teile müssen mindestens 1 Stunde betragen.

24 Stundenzeitraum von 20.01.2000 bis 22.01.2000 keine Ruhezeit von mindestens acht zusammenhängenden Stunden.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Artikel 8, Absatz eins, EG-VO 3820/85

Geldstrafe: ATS 10.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß: Paragraph 28, Absatz eins a, Ziff. 2 Arbeitszeitgesetz ..."

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. November 2002 wurde - unter anderem, soweit hier noch gegenständlich - die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Spruchpunkte 1 und 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgewiesen und gegen Spruchpunkt 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses "dem Grunde nach abgewiesen", hinsichtlich der Strafe wurde der Berufung dahin Folge gegeben, dass über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, VStG eine Strafe von EUR 218,-- (S 3.000,--) sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Die belangte Behörde modifizierte diesbezüglich den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz und sprach Folgendes aus:

"Der Bescheidspruch wird dahingehend geändert, dass im zweiten Satz nach 'beschäftigt' das Wort 'obwohl' durch 'wobei' ersetzt wird, sodass dieser Satz nunmehr lautet: 'Die nachfolgenden Arbeitnehmer wurden zu den unten angeführten Zeiten als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, beschäftigt, wobei ...'

Die Berufung wird

römisch eins.) zu Pkt. 1.), 2.) ...

abgewiesen

Die Tatvorwürfe werden in nachstehenden Spruchpunkten ergänzt

bzw. geändert und lauten wie folgt:

Pkt. 1.):

A über die zulässige Gesamtlenkzeit hinaus eingesetzt wurde und zwar in folgenden Zeiträumen

a.) vom 20. Jänner 2000, 23.41 Uhr bis zum 22. Jänner 2000, 0.57 Uhr Überschreitung: 1 Stunde, 53 Minuten

b.) vom 25. Jänner 2000, 5.12 Uhr bis zum 27. Jänner 2000,

10.31 Uhr Überschreitung: 20 Stunden, 16 Minuten

Pkt. 2.):

die Lenkzeit des A, der am 20. Jänner 2000 keine Ruhezeit nahm, an diesem Tag von 17.28 Uhr bis 23.36 Uhr 5 Stunden, 47 Minuten betrug, ohne dass ihm nach 4 1/2 Stunden - und auch nicht danach - eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten gewährt wurde. Im übrigen Berechnungszeitraum sind auch keine dem Gesetz entsprechenden Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten, die insgesamt dieses Zeitausmaß ergeben, erfolgt. ... römisch zwei. Zu Pkt. 3.) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß Paragraph 19, VStG eine Strafe von EUR 218,-- (S 3.000,--) - im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzarrest - verhängt wird. ..."

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses (Spruchpunkte 1, 2 und 3) unvollständig sei und nicht alle notwendigen Tatbestandselemente im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG enthalte. Damit ist der Beschwerdeführer im Recht.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 28, des Arbeitszeitgesetzes lauten wie folgt:

"§ 28 ... (1a) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

1. die tägliche Ruhezeit gemäß Paragraph 15 a, oder Paragraph 15 b, Absatz 2, und 3 nicht gewähren;

2. die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz eins, 2, 6, oder 7 oder Artikel 9, der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;

3. Lenker über die gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

4. Lenker über die gemäß Artikel 6, Absatz eins, Unterabsatz 1 oder Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

  1. Ziffer 5
    Lenkpausen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, bis 4 nicht gewähren;
  2. Ziffer 6
    Lenkpausen gemäß Artikel 7, Absatz eins, 2, oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren; ...
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 1000 S bis 25000 S zu bestrafen. ...
  1. Absatz 3,Kommt im internationalen Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift je nach Fahrtstrecke entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Frage, genügt abweichend von Paragraph 44 a, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85.
  2. Absatz 4,Für Verstöße gegen die im Absatz eins a und eins b angeführten Rechtsvorschriften im internationalen Straßenverkehr beträgt die Verjährungsfrist abweichend von Paragraph 31, Absatz 2, VStG ein Jahr."

Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere auch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Straferkenntnisses hat in einer Weise zu erfolgen, dass die Zuordnung der Tat zu der verletzten Verwaltungsvorschrift in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A). Die Konkretisierung der Tat soll den Beschuldigten in die Lage versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Vorwurf widerlegen zu können, und ihn rechtlich davor schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A). Daraus folgt, dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom Einzelbild der Tat abhängt. Die Konkretisierung hat im Spruch des Straferkenntnisses selbst zu erfolgen, eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus, die Begründung kann lediglich zur Auslegung eines unklaren Spruches herangezogen werden vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seiten 1521f und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Feber 2001, Zlen. 2000/11/0294 bis 0300, auf dessen Erwägungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird) ist ausgehend von der hier maßgeblichen Rechtslage zu berücksichtigen, dass das Fehlverhalten des Arbeitgebers bzw. dessen Bevollmächtigten in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Normen jeweils danach zu beurteilen ist, welche Fahrtstrecke der Lenker gewählt hat, welches Fahrzeug verwendet wurde und welcher Art der "Straßenverkehr" war. Demnach ist zu unterscheiden, ob es sich um einen internationalen oder innerstaatlichen Straßenverkehr handelt, bei ersterem ist ferner die Unterscheidung zu treffen, ob es sich um einen innergemeinschaftlichen oder einen Straßenverkehr von, über bzw. nach Drittländern handelt. Die Aufnahme eines diesbezüglichen Hinweises im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses ist daher als notwendiges Tatbestandsmerkmal erforderlich. Dass dies ausschließlich für die Frage der Verjährungsfrist nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG von Bedeutung wäre, wie die belangte Behörde (in der Gegenschrift) vermeint, ist dagegen aus dem genannten Erkenntnis nicht ersichtlich. In diesem wurde jedoch zum Ausdruck gebracht, dass die belangte Behörde, so innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Tatvorhalt vollständig war, den Spruch des Straferkenntnisses diesbezüglich ergänzen müsse, ohne dass dies eine Tatauswechslung darstelle.

Weder der hier maßgebliche Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde noch das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 4. Dezember 2000 weisen einen diesbezüglichen Hinweis auf. Auch die von der belangten Behörde (in der Gegenschrift) erwähnte erste Verfolgungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer, nämlich die Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 30. März 2000, enthält keinen entsprechenden Hinweis und auch keine Anhaltspunkte, aus denen zu den Spruchpunkten 1, 2 und 3 die Fahrtstrecke erkennbar wäre.

Zwar findet sich im Verwaltungsstrafakt ein weiteres Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung betreffend die "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 20. April 2000, dem Beschwerdevertreter zugestellt am 25. April 2000, auf dessen im Verwaltungsstrafakt befindlicher Ausfertigung der Vermerk angebracht ist, dass dieser Verständigung von der Beweisaufnahme Beilagen, und zwar die Kopie der Anzeige vom 9. Feber 2000, ein Formblatt für Straßenkontrollen vom 27. Jänner 2000, eine Bestätigung über die Aushändigung von vier Schaublättern und eine Anzeige vom 11. Feber 2000 und vier Schaublatt-Kopien, angeschlossen seien. Ob daraus die Fahrtstrecke bzw. der für eine vollständige, alle Tatbestandselemente umfassende Verfolgungshandlung nach der oben zitierten Rechtssprechung erforderliche Hinweis auf die Art des Straßenverkehrs abzuleiten war, ist jedoch mangels konkreter Feststellungen der belangten Behörde nicht erkennbar. Es kann somit auch nicht geprüft werden, ob die belangte Behörde in der Lage gewesen wäre, den Spruch des Straferkenntnisses zu ergänzen vergleiche erneut das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 20. Feber 2001, Zlen. 2000/11/0294 bis 0300).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 27. Februar 2004

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und Subsumtion Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110005.X00

Im RIS seit

31.03.2004

Dokumentnummer

JWT_2003110005_20040227X00

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