Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 90/19/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 13264 A/1990

Geschäftszahl

90/19/0245

Entscheidungsdatum

24.09.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AVG §68 Abs1;
AZG §11 Abs1;
AZG §2 Abs1 Z1;
AZG §20 Abs1;
AZG §3 Abs1;
AZG §9;
VStG §19;
VStG §25 Abs2;
VStG §5 Abs1;
  1. AZG § 11 heute
  2. AZG § 11 gültig ab 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  3. AZG § 11 gültig von 01.01.2015 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  4. AZG § 11 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AZG § 11 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  6. AZG § 11 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1992
  1. AZG § 20 heute
  2. AZG § 20 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 20 gültig von 01.08.2017 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  4. AZG § 20 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 20 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  6. AZG § 20 gültig von 16.07.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  7. AZG § 20 gültig von 01.07.2006 bis 15.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  8. AZG § 20 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  9. AZG § 20 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  10. AZG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  11. AZG § 20 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  12. AZG § 20 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  13. AZG § 20 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 3 heute
  2. AZG § 3 gültig ab 01.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 9 heute
  2. AZG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 9 gültig von 01.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017
  4. AZG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 9 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  6. AZG § 9 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  7. AZG § 9 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  8. AZG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  9. AZG § 9 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  10. AZG § 9 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  11. AZG § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Betreff

N. gegen Landeshauptmann von Steiermark vom 14. Februar 1990, Zl. 5 - 212 Sche 25/6-89, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über die Strafen und über den Ersatz der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 18. August 1989 enthält folgenden Spruch:

"Das Arbeitsinspektorat Graz hat am 20.4.1989 bei einer Überprüfung der Baustelle G., A.-Straße, festgestellt, daß bei folgenden Dienstnehmern der "S. Gesellschaft m.b.H." die Arbeitszeit von maximal zehn Stunden täglich überschritten wurde:

1.) L.H., am 29.3.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,

am 5.4.1989, 13 Stunden,

am 7.4.1989, 13 Stunden, 30 Minuten,

  1. 2,
    S., am 29.3.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
    am 5.4.1989, 13 Stunden,
    am 7.4.1989, 13 Stunden, 30 Minuten
  2. 3,
    L., am 29.3.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
    am 5.4.1989, 13 Stunden,
    am 7.4.1989, 13 Stunden, 30 Minuten,
  3. 4,
    G.M., am 28.3.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
    am 29.3.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
    am 30.3.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
    am 3.4.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
    am 4.4.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
    am 5.4.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
  4. 5,
    G.F., am 4.4.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
    am 5.4.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
  5. 6,
    R., am 3.4.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
    am 4.4.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
    am 5.4.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
  6. 7,
    Ü., am 3.4.1989, 10 Stunden, 30 Minuten,
    am 4.4.1989, 10 Stunden, 30 Minuten.
Gleichzeitig wurde festgestellt, daß folgende Dienstnehmer der Gesellschaft auf der Baustelle G, A.-Straße, die Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden um mehr als 10 Stunden wöchentlich überschritten haben:
  1. 8,
    L.H., vom 3.4.1989 bis 8.4.1989, 66 Stunden,
    30 Minuten,
  2. 9,
    L., vom 3.4.1989 bis 7.4.1989, 54 Stunden,
  3. 10,
    S., vom 3.4.1989 bis 8.4.1989, 64 Stunden,
  4. 11,
    G.M., vom 3.4.1989 bis 7.4.1989, 50 Stunden
    30 Minuten und
  5. 12,
    Ü., vom 3.4.1989 bis 8.4.1989, 57 Stunden, 30 Minuten.
Für diese Verwaltungsübertretungen sind Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG. 1950 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  1. eins,
    bis 7.) Paragraph 9, erster Satz Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, i.d.g.F.,
  2. 8,
    bis 12.) Paragraph 9, erster Satz Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1989, i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie zugunsten der Stadt Graz folgende Strafen verhängt:

1.) bis 7.) je S 3.000,--, insgesamt S 21.000,--

8.) bis 12.) je S 2.000,--, insgesamt S 10.000,--, Geldstrafe von S 31.000,--,

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzarrest von 1.) bis 7.) je drei Tage und 8.) bis 12.) je zwei Tage, insgesamt

Ersatzarrest von 31 Tagen,

gemäß 1.) bis 12.) Paragraph 28, Absatz eins, leg.cit. und Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG. 1950.

Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, VStG. 1950 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der oben angeführten Strafen:

Zu 1.) bis 7.) je S 300,-- insgesamt S 2.100,-- und

zu 8.) bis 12.) je S 200,--, insgesamt S1.000,--,

zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher

S 34.100,--

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG 1950 ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes (AZG) ist im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen;

2. Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden;

3. Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AZG darf die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz AZG darf, abgesehen von den Bestimmungen der Paragraphen Punkt Punkt 20, ..., die Arbeitszeit zehn Stunden täglich nicht überschreiten und die sich aus Paragraph 3, ergebende Wochenarbeitszeit um nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich überschreiten.

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AZG durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden. Eine Pausenregelung gemäß Absatz eins, zweiter Satz kann, sofern eine gesetzliche Betriebsvertretung besteht, gemäß Paragraph 11, Absatz 2, nur mit deren Zustimmung getroffen werden.

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AZG finden in außergewöhnlichen Fällen die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 5, 7, 8, 9, 11, 12, 14 bis 16, 18 und 19 keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die

a) zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder

b) zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß sich die belangte Behörde über sein Vorbringen in der Berufung hinweggesetzt habe, daß die Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von 10 Stunden 30 Minuten eine halbstündige Pause konsumiert hätten, die in den Aufzeichnungen nicht festgehalten worden sei, sodaß die tatsächliche Arbeitszeit nur 10 Stunden betragen habe. Damit vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Seine diesbezüglichen Behauptungen in der Berufung gingen dahin, daß jeder Bauarbeiter während seiner "eingetragenen" Arbeitszeit "kurze Pausen zum Jausnen bzw. zum Einkaufen von Jause und kurze Erholungspausen ohne Konsumationen ... im Ausmaß von mindestens einer halben Stunde täglich" konsumiere, die von dem im Straferkenntnis ausgewiesenen Arbeitszeiten abzurechnen seien. Bei diesen Pausen handelt es sich somit offenbar um mehrere der Anzahl und der Dauer nach nicht genau fixierte Arbeitsunterbrechungen, die insgesamt täglich mindestens eine halbe Stunde betragen. Derartige Pausen können aber nicht als Ruhepausen im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, AZG und damit auch im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. angesehen werden, weil sie weder von vornherein festgelegt sind, noch hinsichtlich ihrer Dauer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Solche Pausen zählen als Arbeitszeit vergleiche Cerny, Arbeitszeitrecht, 33).

Ferner beruft sich der Beschwerdeführer auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, AZG. Es habe Gefahr im Verzug geherrscht, weil die Unterfangung der Fundamente zur Vermeidung von Setzungen der Gebäude und grober wirtschaftlicher Nachteile raschestens habe durchgeführt werden müssen. Beim Dienstnehmer L. handle es sich um den Polier auf der Baustelle, welcher aufgrund seiner Verantwortung für Leben und Vermögen eine "höhere" Anwesenheitspflicht habe als die anderen Arbeiter. Für ihn träfen die Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, AZG "in erhöhtem Ausmaß" zu. Auch dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Außergewöhnliche Fälle im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, AZG sind Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können. Die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein vergleiche Cerny a.a.O., 132; Grillberger, Arbeitszeitgesetz, 114). Handelt es sich um Arbeiten, die zur Verhütung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, so müssen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Litera b, AZG unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch die Aktenlage bietet hiefür keine Anhaltspunkte. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie die Anwendbarkeit des Paragraph 20, Absatz eins, AZG im Beschwerdefall verneinte.

In Ansehung der Schuldsprüche erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.

Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde "den Umstand der doch teilweise sehr erheblichen Arbeitszeitüberschreitungen als einen Erschwerungsgrund". Auch das Ausmaß des Verschuldens wurde von der belangten Behörde "auf Grund der Arbeitszeitüberschreitungen" als erheblich angesehen. Dabei wurde jedoch übersehen, daß es bei der Festsetzung der Strafen für die einzelnen Taten nicht auf den Unrechtsgehalt des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, sondern auf den der jeweiligen Übertretung ankommt. Es ist daher - wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht - auf das Ausmaß der Arbeitszeitüberschreitung(en) bei jedem einzelnen Delikt abzustellen. Dies gilt sinngemäß auch hinsichtlich des Verschuldens. Weiters nahm die belangte Behörde als erschwerend an, daß der Beschwerdeführer bereits mehrfach (einschlägige) verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen begangen habe. Aus den in den Verwaltungsstrafakten erliegenden Vorstrafenvormerken geht hervor, daß der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 8. Juni 1989 wegen einer Übertretung der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1951,, und zweier Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1954,, bestraft wurde. Da die dem Beschwerdeführer im Beschwerdefall zur Last gelegten Taten im März und April 1989 begangen wurden, hätte diese Bestrafung nicht als erschwerend gewertet werden dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 25. April 1990, Zl. 88/03/0236, und die dort angeführte Vorjudikatur) muß nämlich eine als Erschwerungsgrund zu berücksichtigende einschlägige Vorstrafe bereits zum Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat rechtskräftig - wenn auch lediglich formell rechtskräftig - sein. Darüberhinaus ist auch der Vorwurf berechtigt, daß die belangte Behörde bei der Festsetzung der Geldstrafen zwar von einem Nettolohn von S nn ausgegangen ist, sich jedoch mit dem Vorbringen, daß das Einkommen bis auf das Existenzminimum gepfändet sei, nicht auseinandergesetzt hat.

Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Ausspruch über die Strafen und über den Ersatz der Verfahrenskosten gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190245.X00

Im RIS seit

24.09.1990

Dokumentnummer

JWT_1990190245_19900924X00

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