(3)Absatz 3,Vorhaben nach Abs. 1, für die eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss, bedürfen der Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft. Die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen; der Antrag ist gleichzeitig mit dem Antrag auf allenfalls erforderliche weitere Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts oder anderen Rechtsvorschriften einzubringen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind geeignete Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 1 anzuschließen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Abs. 1 durchgeführt wurde und ihr beim Vorhaben entsprechend Rechnung getragen wird; von der zuletzt genannten Anforderung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund von Rechtsvorschriften, der Eigentumsverhältnisse oder der Finanzlage des Betriebsinhabers zwingende Gründe hierfür gibt. Die Europäische Kommission ist diesfalls über die Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Bewilligung unter Angabe der Gründe zu unterrichten.Vorhaben nach Absatz eins,, für die eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss, bedürfen der Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft. Die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen; der Antrag ist gleichzeitig mit dem Antrag auf allenfalls erforderliche weitere Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts oder anderen Rechtsvorschriften einzubringen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind geeignete Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Absatz eins, anzuschließen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Absatz eins, durchgeführt wurde und ihr beim Vorhaben entsprechend Rechnung getragen wird; von der zuletzt genannten Anforderung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund von Rechtsvorschriften, der Eigentumsverhältnisse oder der Finanzlage des Betriebsinhabers zwingende Gründe hierfür gibt. Die Europäische Kommission ist diesfalls über die Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Bewilligung unter Angabe der Gründe zu unterrichten.