Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/2004

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

21.01.2004

Außerkrafttretensdatum

15.09.2015

Index

91 Baurecht

Text

Paragraph 12 *,), Pflichten der Behörde

  1. Absatz eins,Die Behörde hat für jeden unter diesen Abschnitt fallenden Betrieb ein Inspektionsprogramm (ein der Art des Betriebes angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen) zu erstellen und auf der Grundlage dieses Inspektionsprogramms die Einhaltung der Pflichten des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen. Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebes geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Betriebsinhaber im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Inhaber eines Betriebes angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat, ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und – bei Betrieben im Sinne des Paragraph 8, Litera b, – ob die Informationen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, oder die in einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, genannten Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
  2. Absatz 2,Die Fristen für die Überprüfung der Betriebe im Sinne des Paragraph 8, Litera a, sind im jeweiligen Inspektionsprogramm festzulegen. Betriebe im Sinne des Paragraph 8, Litera b, sind längstens alle zwölf Monate zu überprüfen, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebes anderes festgelegt. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn der Inhaber eines Betriebes die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebes nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
  4. Absatz 4,Nach dem Eintritt eines schweren Unfalls hat die Behörde dem Inhaber des Betriebes allenfalls erforderliche Empfehlungen, um die Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden, zu erteilen.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat folgende Daten in einem Register zu sammeln:
    1. Litera a
      die nach Paragraph 9, Absatz 2, gemeldeten Betriebe;
    2. Litera b
      nach einem schweren Unfall Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls, Name des Inhabers und Anschrift des Betriebes, Kurzbeschreibung der Umstände, Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für Mensch und Umwelt sowie Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen;
    3. Litera c
      Ausfertigungen der Bescheide gemäß Paragraph 10, Absatz 3,

Die in Litera b, genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen. Die gesammelten Daten sind an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft weiterzuleiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 5/2004

Im RIS seit

10.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016

Gesetzesnummer

20000749

Dokumentnummer

LVB40025537

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2004/5/P12/LVB40025537

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