Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 5/2004

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

04.04.2020

Außerkrafttretensdatum

17.09.2026

Index

91 Baurecht

Text

4. Abschnitt, Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze, Kosten-Nutzen-Analyse

Paragraph 12 *,)

  1. Absatz eins,Bei Vorhaben nach Artikel 14, Absatz 5, Litera c und d der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz ist eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang römisch neun Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind im Falle der Errichtung einer neuen Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, oder der erheblichen Modernisierung einer solchen Anlage die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Koppelung, und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz zu bewerten. Im Falle der Errichtung eines neuen Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder einer neuen Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder der erheblichen Modernisierung einer solchen Anlage sind die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen zu bewerten.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung kann im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durch Verordnung geeignete Schwellenwerte für die verfügbare Nutzabwärme, die Wärmenachfrage und die Entfernungen zwischen den Industrieanlagen und den Fernwärmenetzen festlegen; wird der durch Verordnung festgelegte Schwellenwert unterschritten, muss keine Kosten-Nutzen-Analyse nach Absatz eins, durchgeführt werden. Die Landesregierung kann überdies mit Verordnung nähere Bestimmungen zur Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Absatz eins, samt den zugrunde zu legenden Annahmen und dem zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse erlassen, wenn dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Vorhaben nach Absatz eins,, für die eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss, bedürfen der Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft. Die Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen; der Antrag ist gleichzeitig mit dem Antrag auf allenfalls erforderliche weitere Bewilligungen, Genehmigungen oder Anzeigen nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts oder anderen Rechtsvorschriften einzubringen. Der Antrag hat Art, Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind geeignete Pläne, Berechnungen und Beschreibungen sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Absatz eins, anzuschließen. Die Behörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Absatz eins, durchgeführt wurde und ihr beim Vorhaben entsprechend Rechnung getragen wird; von der zuletzt genannten Anforderung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund von Rechtsvorschriften, der Eigentumsverhältnisse oder der Finanzlage des Betriebsinhabers zwingende Gründe hierfür gibt. Die Europäische Kommission ist diesfalls über die Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Bewilligung unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

*) Fassung LGBl.Nr. 18/2020

Im RIS seit

06.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2026

Gesetzesnummer

20000749

Dokumentnummer

LVB40040772

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2004/5/P12/LVB40040772

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