Absatz eins,Bei Vorhaben nach Artikel 26, Absatz 7, Litera b, c und d der Energieeffizienzrichtlinie ist eine Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang römisch elf der genannten Richtlinie durchzuführen, um zu bewerten, ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich durchführbar ist. Dabei sind
- Litera aim Falle der Errichtung einer neuen Industrieanlage mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 8 MW bzw. einer neuen Versorgungseinrichtung (z.B. einer Abwasserbehandlungsanlage) mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtenergieinput von mehr als 7 MW oder der erheblichen Modernisierung einer solchen Anlage die Nutzung der Abwärme am Standort und außerhalb des Standortes zu bewerten; der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Verbrennungsanlage erzeugten CO2 im Hinblick auf seine geologische Speicherung nach der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid in den genannten Anlagen gilt nicht als Modernisierung;
- Litera bim Falle der Errichtung eines neuen Rechenzentrums mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW oder der erheblichen Modernisierung einer solchen Anlage die Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfes und der Anschluss dieser Anlage an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz bzw. andere Anwendungen für die Wärmrückgewinnung zu bewerten; dabei sind insbesondere die technische Durchführbarkeit, die Kosteneffizienz und die Auswirkungen auf die Energieeffizienz und den lokalen Wärmebedarf unter Bedachtnahme auf saisonale Schwankungen zu berücksichtigen; weiters sind Kühlsystemlösungen zu berücksichtigen, die es ermöglichen, die Abwärme bei Nutztemperatur mit minimalem zusätzlichem Energieinput abzuscheiden oder zu speichern.
- Litera callfällige von der Landesregierung mit Verordnung festgelegte Bestimmungen zur Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse samt den zugrunde zu legenden Annahmen und dem zeitlichen Rahmen der wirtschaftlichen Analyse zu berücksichtigen; solche Bestimmungen sind zu erlassen, wenn dies zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich ist.