Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 22
Inkrafttretensdatum
25.05.2018
Außerkrafttretensdatum
31.03.2019
Abkürzung
NÖ GRWO 1994
Index
03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper
Text
§ 22Paragraph 22,
Ausfolgung an wahlwerbende Parteien
(1)Absatz einsDen wahlwerbenden Parteien sind für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2013, sowie für Zwecke der Statistik auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder Vervielfältigungen desselben auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“Den wahlwerbenden Parteien sind für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, BGBl. römisch eins Nr. 2012/56 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, sowie für Zwecke der Statistik auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder Vervielfältigungen desselben auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“ (2)Absatz 2Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezuge der Abschriften zu entrichten. Die Kosten sind bei Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages rückzuerstatten.
(3)Absatz 3Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
Anmerkung
Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, G 48/03-6, wurde berücksichtigt
Im RIS seit
22.05.2018
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
20000057
Dokumentnummer
LNO40030535