Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

Navigation im Suchergebnis

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 Art. 1 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. 0350-10 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2018

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 22

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.03.2019

Abkürzung

NÖ GRWO 1994

Index

03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper

Text

Paragraph 22,

Ausfolgung an wahlwerbende Parteien

  1. Absatz einsDen wahlwerbenden Parteien sind für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, BGBl. römisch eins Nr. 2012/56 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, sowie für Zwecke der Statistik auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder Vervielfältigungen desselben auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
  2. Absatz 2Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezuge der Abschriften zu entrichten. Die Kosten sind bei Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages rückzuerstatten.
  3. Absatz 3Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

Anmerkung

Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, G 48/03-6, wurde berücksichtigt

Im RIS seit

22.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

20000057

Dokumentnummer

LNO40030535

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/0350/A1P22/LNO40030535

Navigation im Suchergebnis