Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 22
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
NÖ GRWO 1994
Index
03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper
Beachte
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Text
§ 22Paragraph 22,
Ausfolgung an wahlwerbende Parteien
(1)Absatz einsDen wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder Vervielfältigungen desselben auszufolgen.
(2)Absatz 2Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezuge der Abschriften zu entrichten. Die Kosten sind bei Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages rückzuerstatten.
(3)Absatz 3Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
Anmerkung
Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, G 48/03-6, wurde berücksichtigt
Im RIS seit
02.12.2014
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2018
Gesetzesnummer
20000057
Dokumentnummer
LNO40000793