Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

Navigation im Suchergebnis

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 Art. 1 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. 0350-10

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

NÖ GRWO 1994

Index

03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 22,

Ausfolgung an wahlwerbende Parteien

  1. Absatz einsDen wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder Vervielfältigungen desselben auszufolgen.
  2. Absatz 2Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezuge der Abschriften zu entrichten. Die Kosten sind bei Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages rückzuerstatten.
  3. Absatz 3Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

Anmerkung

Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, G 48/03-6, wurde berücksichtigt

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

20000057

Dokumentnummer

LNO40000793

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/0350/A1P22/LNO40000793

Navigation im Suchergebnis