Absatz einsDen wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder Vervielfältigungen desselben auszufolgen.
Niederösterreich
NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
Landesgesetzblatt 0350-10
LVG
Artikel eins, Paragraph 22,
01.01.2015
24.05.2018
NÖ GRWO 1994
03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, G 48/03-6, wurde berücksichtigt
02.12.2014
22.05.2018
20000057
LNO40000793