Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 Art. 1 § 22, tagesaktuelle Fassung

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 Art. 1 § 22

Kurztitel

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. 0350-10 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2019

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 22

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

NÖ GRWO 1994

Index

03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper

Text

Paragraph 22,

Ausfolgung an wahlwerbende Parteien

  1. Absatz einsDen wahlwerbenden Parteien sind für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2018,, sowie für Zwecke der Statistik auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder Vervielfältigungen desselben auszufolgen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten der Gemeinde in einem nicht maschinenlesbaren EDV-Format elektronisch auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“
  2. Absatz 2Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50 % der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezuge der Abschriften zu entrichten. Die Kosten sind bei Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages rückzuerstatten.
  3. Absatz 3Unter denselben Voraussetzungen sind auch allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

Anmerkung

Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, G 48/03-6, wurde berücksichtigt

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2024

Gesetzesnummer

20000057

Dokumentnummer

LNO40039149

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/0350/A1P22/LNO40039149