Absatz einsDen wahlwerbenden Parteien sind für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, BGBl. römisch eins Nr. 2012/56 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,, sowie für Zwecke der Statistik auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Wählerverzeichnisses Abschriften oder Vervielfältigungen desselben auszufolgen. Die Empfänger haben den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.“