Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor § 14

Kurztitel

Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 295/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 233/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von Paragraph 30, Absatz 2, MOG 2007 begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung oder Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die AMA über den Ausgang der bei ihnen aufgrund dieser Verordnung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
  3. Absatz 3,Die AMA hat eine Geldbuße nach Artikel 27, Absatz eins und 3 der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, einzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005508

Dokumentnummer

NOR40100045

Navigation im Suchergebnis