Berichterstattung
§ 14. Die AGRANA Zucker GmbH. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Fortschrittsbericht und einen Abschlussbericht nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu übermitteln. Der AMA ist durch die AGRANA Zucker GmbH. jeweils eine Kopie dieser Berichte zu übermitteln. Paragraph 14, Die AGRANA Zucker GmbH. hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Fortschrittsbericht und einen Abschlussbericht nach Artikel 23, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 968 aus 2006, zu übermitteln. Der AMA ist durch die AGRANA Zucker GmbH. jeweils eine Kopie dieser Berichte zu übermitteln.