Bundesrecht konsolidiert

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Fahrprüfungsverordnung § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.04.1998

Außerkrafttretensdatum

02.08.2000

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

3. Abschnitt
Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren

Zulassung zur praktischen Fahrprüfung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Zur Fahrprüfung wird nur ein Kandidat zugelassen, der folgende Nachweise erbringt:
    1. Ziffer eins
      anläßlich der Anmeldung zur praktischen Fahrpüfung Anmerkung, richtig: Fahrprüfung) die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 15, Absatz eins, bei der Behörde oder bei der vom Landeshauptmann dafür bestellten Stelle;
    2. Ziffer 2
      für die praktische Fahrprüfung den Nachweis der Identität gegenüber dem Fahrprüfer
  2. Absatz 2,Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 1998,)

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR12158907

Alte Dokumentnummer

N9199813311I

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