Absatz eins,Zur Fahrprüfung wird nur ein Kandidat zugelassen, der folgende Nachweise erbringt:
- Ziffer einsanläßlich der Anmeldung zur praktischen Fahrpüfung Anmerkung, richtig: Fahrprüfung) die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 15, Absatz eins, bei der Behörde oder bei der vom Landeshauptmann dafür bestellten Stelle;
- Ziffer 2für die praktische Fahrprüfung den Nachweis der Identität gegenüber dem Fahrprüfer