(1)Absatz eins,Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität gegenüber dem Fahrprüfer oder der Aufsichtsperson und die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß § 15 Abs. 1 nachweist. Die Behörde kann jedoch nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten gestatten, die Entrichtung der Prüfungsgebühr erst anlässlich der Ausfolgung des Führerscheines nachzuweisen; wird in einem solchen Fall die Prüfungsgebühr nicht ohne weiteres entrichtet, so ist sie von der Behörde vorzuschreiben.Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität gegenüber dem Fahrprüfer oder der Aufsichtsperson und die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nachweist. Die Behörde kann jedoch nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten gestatten, die Entrichtung der Prüfungsgebühr erst anlässlich der Ausfolgung des Führerscheines nachzuweisen; wird in einem solchen Fall die Prüfungsgebühr nicht ohne weiteres entrichtet, so ist sie von der Behörde vorzuschreiben.