Bundesrecht konsolidiert

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Fahrprüfungsverordnung § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 115/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

09.03.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

3. Abschnitt
Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren

Zulassung zur praktischen Fahrprüfung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität gegenüber dem Fahrprüfer oder der Aufsichtsperson und die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 15, Absatz eins, nachweist. Die Behörde kann jedoch nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten gestatten, die Entrichtung der Prüfungsgebühr erst anlässlich der Ausfolgung des Führerscheines nachzuweisen; wird in einem solchen Fall die Prüfungsgebühr nicht ohne weiteres entrichtet, so ist sie von der Behörde vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.
  3. Absatz 3,Strebt ein Kandidat für die Fahrprüfung neben der Klasse B auch eine oder mehrere der Klassen C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 oder C1+E an, so darf die praktische Fahrprüfung für die Klasse B nicht am selben Tag stattfinden wie jene für die Klasse (n) C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 oder C1+E.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR40050728

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