Bundesrecht konsolidiert

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Fahrprüfungsverordnung § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 65/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

04.07.2012

Abkürzung

FSG-PV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

3. Abschnitt
Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren

Zulassung zur praktischen Fahrprüfung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität mit einem Lichtbildausweis gegenüber der Aufsichtsperson und dem Fahrprüfer nachgewiesen hat.
  2. Absatz 2,Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.
  3. Absatz 3,Strebt ein Kandidat für die Fahrprüfung neben der Klasse B auch eine oder mehrere der Klassen C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 oder C1+E an, so darf die praktische Fahrprüfung für die Klasse B nicht am selben Tag stattfinden wie jene für die Klasse (n) C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 oder C1+E.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012725

Dokumentnummer

NOR40075604

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