Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 26a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Wahl der Leistungsart

Paragraph 26 a,

Die Wahl der Leistungsart (Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins, oder Paragraph 5 b, Absatz eins,) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40091841

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