Wahl der Leistungsart
§ 26a.Paragraph 26 a,
Die Wahl der Leistungsart (§ 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 oder § 5b Abs. 1) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich. Die Wahl der Leistungsart (Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins, oder Paragraph 5 b, Absatz eins,) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich.