Kinderbetreuungsgeldgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2007,
Paragraph 26 a
01.01.2008
31.12.2009
Die Wahl der Leistungsart (Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins, oder Paragraph 5 b, Absatz eins,) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung der getroffenen Entscheidung ist nicht möglich.