Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 26a

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26a

Inkrafttretensdatum

01.03.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Wahl der Leistungsart

Paragraph 26 a,

Die Wahl der Leistungsart (Abschnitt 2 oder Abschnitt 5) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung dieser getroffenen Entscheidung ist nicht möglich, es sei denn, der antragstellende Elternteil gibt dem zuständigen Krankenversicherungsträger die, einmal mögliche, Änderung binnen 14 Kalendertagen ab der erstmaligen Antragstellung bekannt.

Im RIS seit

11.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40182294

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