Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Versorgungsleistungen

Paragraph 97,

Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren

  1. Ziffer eins
    an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
  2. Ziffer 2
    an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,
  3. Ziffer 3
    an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen.

Schlagworte

Altersversorgung

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40022924

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