Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 97, tagesaktuelle Fassung

Ärztegesetz 1998 § 97

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Versorgungsleistungen

Paragraph 97,
  1. Absatz einsAus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren
    1. Ziffer eins
      an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
    2. Ziffer 2
      an Kinder von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung,
    3. Ziffer 3
      an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen sowie
    4. Ziffer 4
      an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (Paragraph 115,).
  2. Absatz 2Die mit dem Betrieb des Wohlfahrtsfonds verbundenen Verwaltungskosten sind aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds aufzubringen.

Schlagworte

Altersversorgung

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40072005