Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Versorgungsleistungen

Paragraph 97,

Aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind Leistungen zu gewähren

  1. Ziffer eins
    an anspruchsberechtigte Kammerangehörige für den Fall des Alters, der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit,
  2. Ziffer 2
    an Hinterbliebene im Falle des Ablebens eines anspruchsberechtigten Kammerangehörigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142735

Alte Dokumentnummer

N8199855639L

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