Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 80
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufgaben der Vollversammlung
§ 80.
Der Vollversammlung obliegt
die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (§ 73 Abs. 2),
die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1),
die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (§ 113 Abs. 2 Z 2) und des Beschwerdeausschusses (§ 113 Abs. 5 vorletzter Satz) sowie der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds (§ 114 Abs. 1 Z 2),
die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
die Erlassung einer Umlagenordnung,
die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
die Erlassung der Satzung,
die Erlassung der Geschäftsordnung sowie
die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer.
Schlagworte
Diätengebührenordnung, Taggeld
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40071987