Ärztegesetz 1998
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
§ 80
01.01.2006
31.12.2013
Der Vollversammlung obliegt
1. | die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte, | |||||||||
2. | die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (§ 73 Abs. 2), | |||||||||
3. | die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1), | |||||||||
4. | die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (§ 113 Abs. 2 Z 2) und des Beschwerdeausschusses (§ 113 Abs. 5 vorletzter Satz) sowie der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds (§ 114 Abs. 1 Z 2), | |||||||||
5. | die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss, | |||||||||
6. | die Erlassung einer Umlagenordnung, | |||||||||
7. | die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden, | |||||||||
8. | die Erlassung der Satzung, | |||||||||
9. | die Erlassung der Geschäftsordnung sowie | |||||||||
10. | die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer. |