Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufgaben der Vollversammlung

§ 80.

Der Vollversammlung obliegt

  1. 1.
    die Anordnung der Wahlen in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
  2. 2.
    die Wahl des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten, sofern nicht auf Grund der Satzung die Funktion der Vizepräsidenten von den Kurienobmännern ausgeübt wird (§ 73 Abs. 2),
  3. 3.
    die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1),
  4. 4.
    die Wahl des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses und des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds,
  5. 5.
    die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,
  6. 6.
    die Erlassung einer Umlagenordnung,
  7. 7.
    die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sowie einer Satzung des Wohlfahrtsfonds,
  8. 8.
    die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
  9. 9.
    die Erlassung der Satzung,
  10. 10.
    die Erlassung der Geschäftsordnung,
  11. 11.
    die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer,
  12. 12.
    die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß § 81 Abs. 4 fallen und deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt.

Schlagworte

Diätengebührenordnung, Taggeld

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40022899

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