Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 80
Inkrafttretensdatum
11.08.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufgaben der Vollversammlung
§ 80.
Der Vollversammlung obliegt
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1. | die Anordnung der Wahlen in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte, |
2. | die Wahl des Präsidenten und des oder der Vizepräsidenten, sofern nicht auf Grund der Satzung die Funktion der Vizepräsidenten von den Kurienobmännern ausgeübt wird (§ 73 Abs. 2), |
3. | die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1), |
4. | die Wahl des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses und des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds, |
5. | die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß, |
6. | die Erlassung einer Umlagenordnung, |
7. | die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sowie einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, |
8. | die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden, |
9. | die Erlassung der Satzung, |
10. | die Erlassung der Geschäftsordnung, |
11. | die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer, |
12. | die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes gemäß § 81 Abs. 4 fallen und deren Entscheidung sich die Vollversammlung vorbehalten hat oder die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit vorlegt. |
Schlagworte
Diätengebührenordnung, Taggeld
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40022899