Bundesrecht konsolidiert: Ärztegesetz 1998 § 80, tagesaktuelle Fassung

Ärztegesetz 1998 § 80

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Aufgaben der Vollversammlung

§ 80.

Der Vollversammlung obliegt

  1. 1.
    die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
  2. 2.
    die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (§ 73 Abs. 2),
  3. 3.
    die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1),
  4. 4.
    die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (§ 113 Abs. 2 Z 2) und der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds (§ 114 Abs. 1 Z 2),
  5. 5.
    die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
  6. 6.
    die Erlassung einer Umlagenordnung,
  7. 7.
    die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
  8. 8.
    die Erlassung der Satzung,
  9. 9.
    die Erlassung der Geschäftsordnung sowie
  10. 10.
    die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer.

Schlagworte

Diätengebührenordnung, Taggeld

Im RIS seit

31.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40150146