(1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 373a gelten für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass von ihnen Dienstleistungen in Österreich erbracht werden dürfen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises sind die Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung erfüllt, wenn der Dienstleister – bei Gesellschaften deren verantwortliche Vertreter – die Anerkennung gemäß § 373c oder die Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e erlangt hat. Hinsichtlich der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen zum Zwecke der Gründung einer Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR gleichgestellt.Die Bestimmungen des Paragraph 373 a, gelten für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass von ihnen Dienstleistungen in Österreich erbracht werden dürfen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises sind die Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung erfüllt, wenn der Dienstleister – bei Gesellschaften deren verantwortliche Vertreter – die Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder die Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, erlangt hat. Hinsichtlich der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen zum Zwecke der Gründung einer Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR gleichgestellt.