§ 373b. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen Gewerbe wie Inländer ausüben. Paragraph 373 b, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen Gewerbe wie Inländer ausüben.