Bundesrecht konsolidiert: Gewerbeordnung 1994 § 373b, tagesaktuelle Fassung

Gewerbeordnung 1994 § 373b

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 373b

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 373 b,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Paragraph 373 a, gelten für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass von ihnen Dienstleistungen in Österreich erbracht werden dürfen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Hinsichtlich der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen zum Zwecke der Gründung einer Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR gleichgestellt.
  2. Absatz 2Nachfolgende Personen sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, eines Vertragsstaates des EWR hinsichtlich der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 373 a, gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die zum Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR berechtigt sind,
    2. Ziffer 2
      Personen, die durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der jeweils geltenden Fassung, oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,
    3. Ziffer 3
      Personen, die über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraph 45, oder Paragraph 49, NAG verfügen,
    4. Ziffer 4
      Personen, die über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, NAG verfügen.
  3. Absatz 3Hinsichtlich der in den Paragraphen 373 c bis 373f angeführten Tätigkeiten und Ausbildungen können Tätigkeiten und Ausbildungen aus einem Mitgliedstaat der EU, einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder gleichgestellte Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3, Absatz 3, der RL 2005/36/EG geltend gemacht werden.

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40177505