Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1994 § 373b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 373b

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

14.08.2012

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 373 b,

Die Bestimmungen des Paragraph 373 a, gelten für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben, sinngemäß mit der Maßgabe, dass von ihnen Dienstleistungen in Österreich erbracht werden dürfen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Hinsichtlich der Erbringung des allenfalls vorgeschriebenen Befähigungsnachweises sind die Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung erfüllt, wenn der Dienstleister – bei Gesellschaften deren verantwortliche Vertreter – die Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder die Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, erlangt hat. Hinsichtlich der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen zum Zwecke der Gründung einer Niederlassung in Österreich sind Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2012

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40096379

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