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Gewerbeordnung 1994 § 365s

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365s

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Erhöhte Pflichten

Paragraph 365 s,
  1. Absatz einsDie Gewerbetreibenden haben auf risikoorientierter Grundlage gegenüber den in Paragraph 365 p, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 365 q, Absatz eins, festgelegten Maßnahmen verstärkte Sorgfaltspflichten in Fällen anzuwenden, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Gewerbetreibende haben in den Fällen, in denen der Kunde zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend war (Ferngeschäfte), dem Kunden Bestell- und Auftragsformulare an den Wohnsitz bzw. den Sitz mit eingeschriebener Briefsendung zuzustellen. Der Kunde ist aufzufordern, dem rückzuübermittelnden Bestell- oder Auftragsformular eine leserliche Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beizulegen, anhand derer die Gewerbetreibenden die Kundenangaben zur Identität in der Bestellung oder im Auftrag zu überprüfen haben.
  2. Absatz 2Versteigerer haben, wenn der untere Schätzwert oder der Ausrufpreis - falls kein Schätzpreis angegeben ist - und das Gebot des Kunden mindestens 15000 Euro betragen, die Zahlung in bar erfolgen soll und der Kunde zu keinem Zeitpunkt zur Feststellung der Identität physisch anwesend war (Ferngeschäfte), die Übermittlung einer leserlichen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises zu verlangen und anhand dieser die Identifizierung vorzunehmen. Dabei ist besondere Aufmerksamkeit darauf zu richten, das erhöhte Geldwäscherisiko infolge der physischen Abwesenheit des Kunden auszugleichen, indem zusätzliche Maßnahmen gesetzt werden, die Angaben zu überprüfen, etwa durch Abwicklung der ersten Zahlung über ein Konto, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut errichtet wurde.
  3. Absatz 2 aDie Identifizierung im Sinne der beiden vorigen Absätze entfällt, wenn die Identität des Kunden durch eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen wird. Paragraph 40 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d BWG ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 3Hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig sind, haben die Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte
    1. Ziffer eins
      angemessene, risikobasierte Verfahren einzusetzen, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,
    2. Ziffer 2
      die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen mit diesen Kunden aufnehmen,
    3. Ziffer 3
      angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft des Vermögens und die Herkunft der Gelder bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden und
    4. Ziffer 4
      die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.
    Dies gilt auch, wenn der Kunde bereits akzeptiert wurde und sich bezüglich des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers in Folge herausstellt, dass es sich um eine politisch exponierte Person handelt oder diese in Folge zu einer politisch exponierten Person wird.
  5. Absatz 4Die Gewerbetreibenden haben der Gefahr der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung aus Produkten oder Transaktionen, die die Anonymität begünstigen können, besondere Aufmerksamkeit zu widmen und allenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um einem Missbrauch in dieser Hinsicht vorzubeugen.
  6. Absatz 5Der Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie kann durch Verordnung bezogen auf Arten von Kunden, Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen weitere Fälle festlegen, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, insbesondere im Zusammenhang mit Staaten, in denen laut glaubwürdiger Quelle ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anzunehmen ist, und für diese den Gewerbetreibenden zusätzlich zu den Pflichten des Paragraph 365 p, weitere angemessene Sorgfaltspflichten vorschreiben und die Gewerbetreibenden verpflichten, diese Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 5, BGBl. I Nr. 8/2008.

Schlagworte

Bestellformular

Im RIS seit

09.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40118747

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