Absatz einsDie Gewerbetreibenden haben auf risikoorientierter Grundlage gegenüber den in Paragraph 365 p, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 365 q, Absatz eins, festgelegten Maßnahmen verstärkte Sorgfaltspflichten in Fällen anzuwenden, bei denen ihrem Wesen nach ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Gewerbetreibende haben in den Fällen, in denen der Kunde zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend war (Ferngeschäfte), dem Kunden Bestell- und Auftragsformulare an den Wohnsitz bzw. den Sitz mit eingeschriebener Briefsendung zuzustellen. Der Kunde ist aufzufordern, dem rückzuübermittelnden Bestell- oder Auftragsformular eine leserliche Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises beizulegen, anhand derer die Gewerbetreibenden die Kundenangaben zur Identität in der Bestellung oder im Auftrag zu überprüfen haben.